E-Mail 0231 / 22 61 10-80 Anfahrt Kanzlei

Haftung für Abschleppkosten

Ein Fahrzeughalter muss grundsätzlich nicht für die Kosten eines Abschleppunternehmers aufkommen, wenn sein Ehegatte das Auto noch vor dem Eintreffen des Abschleppwagens entfernt.

Parkt der Ehegatte des Halters unberechtigt das Auto auf einem Privatgrundstück und entfernt es noch vor dem Eintreffen des Abschleppwagens, muss der Halter hierfür nicht die Kosten tragen. Das Landgericht Hamburg sieht keine Anspruchsgrundlage, da es am dafür erforderlichen Verschulden des Halters fehlt. Dieser sei insbesondere gegenüber seinem Ehegatten nicht verpflichtet, diesem konkrete Anweisungen oder gar Verbote zu erteilen. Aus der verschuldensunabhängigen Betriebshaftung könne sich, so die Richter, ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten allerdings auch nicht ergeben, da es insoweit bereits an einem kausalen Schaden fehlt. Schließlich ist der Fall auch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Abschleppauftrag vergleichbar, bei dem überdies ebenfalls lediglich die Verwaltungskosten und das Bußgeld eingefordert werden könnten.

 
[mmk]
 
Impressum | Datenschutz | DSGVO Notare | Sitemap | Suche
Design und Webservice by bense.com