Provozierter Auffahrunfall führt nicht zwangsläufig zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben
Bei einem provozierten Unfall ist nicht zwangsläufig von einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen auszugehen.
Dabei ist die Annahme nicht gerechtfertigt, bei provozierten Auffahrunfällen bestehe auch bei geringen Geschwindigkeiten grundsätzlich die Gefahr von Verletzungen im Kopf- und Halswirbelbereich.
Zur Annahme einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen müssen bei einem Unfall konkrete Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen angestellt werden.
Die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls stellt ein Bereiten eines Hindernisses im Sinne des Strafgesetzbuches dar.
Zur Annahme einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen müssen bei einem Unfall konkrete Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen angestellt werden.
Die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls stellt ein Bereiten eines Hindernisses im Sinne des Strafgesetzbuches dar.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 507 11 vom 25.01.2012
Normen: StGB § 315 b I